Festzuschuss für Zahnersatz Wie viel zahlt die Krankenkasse?

Was kostet eigentlich Zahnersatz und wie viel übernimmt die Krankenkasse? Eine oft gestellte Frage, die nicht pauschal beantwortet werden kann. Denn je nach Befund und Zahnersatz Art unterscheiden sich die Kosten erheblich.

Was jedoch feststeht, ist der Betrag, den die Krankenkasse dazuzahlt. Dieser wird durch den sogenannten befundorientierten Festzuschuss geregelt. Das System des Festzuschusses besteht bereits seit 2005, sorgt aber noch häufig für Fragen und Unklarheiten in puncto Zuzahlung zum Zahnersatz.

Wie funktioniert der Festzuschuss genau?

Die Krankenversicherung übernimmt bei einer Behandlung mit Zahnersatz einen festgelegten Kostenanteil, den Festzuschuss. Dieser macht ungefähr die Hälfte der Kosten aus. Alle Versicherten bekommen somit bei gleichem Befund auch den gleichen Betrag von ihrer Kasse erstattet. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass sich dieser Betrag immer nur auf die Regelversorgung, eine einfache Standardversorgung, bezieht. Für jeden Befund ist genau eine Zahnersatz Lösung vorgesehen. Diese ist funktional, zweckmäßig und ausreichend, um eine einwandfreie Kaufunktion wieder herzustellen und weiteren Zahnfehlstellungen vorzubeugen. Wer jedoch eine höherwertigere, ästhetisch ansprechendere Lösung möchte, muss die Zusatzkosten komplett selbst tragen.

Ein Beispiel: Lautet der Befund „Der zweite kleine Backenzahn im Oberkiefer fehlt“, kommt laut Regelversorgung eine teilverblendete Brücke in Frage. Angenommen, diese kostet rund 800 Euro, zahlt die Versicherung ca. 50 %, also 400 Euro. Den Restbetrag von 400 Euro muss der Patient aus eigener Tasche zahlen. Dieser selbst aufzubringende Part wird auch Eigenanteil genannt. Wer sich eine ästhetisch höherwertigere Versorgung, wie etwa eine vollverblendete Brücke oder Implantatzahnersatz wünscht, muss tiefer in die Tasche greifen. Denn auch in diesem Fall beträgt die Zuzahlung der Krankenkasse nur die angesetzten 400 Euro und der Eigenanteil des Patienten erhöht sich entsprechend um die anfallenden Zusatzkosten.

Härtefallregelung – Doppelter Festzuschuss

Beim Festzuschuss gibt es jedoch eine Sonderregelung, die unter bestimmten Voraussetzungen einen doppelten Festzuschuss von bis zu 100 % ermöglicht. So werden Versicherte beim Zahnersatz weitgehend vom Eigenanteil befreit, wenn eine unzumutbare Belastung vorliegt. Dies ist laut der Bemessungsgrenze aus 2015 der Fall wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen die Grenze von 1.134,00 Euro (mit einem Angehörigen 1.559,25 Euro, mit zwei Angehörigen 1.842,75 Euro und mit drei Angehörigen 2.126,25 Euro) nicht übersteigen. Auch bei einem höheren Einkommen können zusätzliche Beteiligungen der Krankenkasse in Form der gleitenden Härtefall-Regelung in Frage kommen, diese werden individuell nach dem Einkommen berechnet und können im Einzelfall bei der eigenen Krankenkasse erfragt werden.

Fazit:
Wer sich besonders hochwertigen und ästhetischen Zahnersatz wünscht, muss mit hohen Zusatzkosten rechnen. Mit Zahnersatz aus internationaler Produktion bleiben jedoch auch anspruchsvolle Wünsche beim Zahnersatz bezahlbar.

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